Zuletzt aktualisiert am 1.10.2008
Satzung

Ethik-Forum und Ethik-Komitee in der Diakoniekrankenhaus Friederikenstift gGmbH

(bis 31.10.2006 Ev. Diakoniewerk Friederikenstift)

 

Präambel

Die Bildung eines Ethik-Forums und eines Ethik-Komitees ist Konsequenz des Leitbildes und der Qualitätspolitik im Friederikenstift; auf deren Grundlagen werden sie tätig. Sie sollen dazu helfen, den diakonischen Auftrag des Hauses durch die Aufnahme medizin-ethischer Erkenntnisse und auf der Basis des christlichen Glaubens zu sichern.

 

Das Ethik-Forum

Das Ethik-Forum stellt eine breitflächige Basis und Verbindung zur gesamten Mitarbeiterschaft des Friederikenstifts dar und soll somit das Ethik-Komitee in seiner Arbeit unterstützen.

Das Ethik-Forum besteht aus ca. 30 Mitarbeitern, die möglichst alle Berufsgruppen und Arbeitsbereiche des Krankenhauses repräsentieren sollen. Die Mitglieder werden durch den Vorstand berufen. Dabei wird der Vorstand auf Kompetenz und Kontinuität der Teilnehmenden achten.

Das Ethik-Forum ist an der Auswahl der Mitglieder des Ethik-Komitees beteiligt.

Das Ethik-Komitee berichtet jährlich dem Ethik-Forum über seine Arbeit und nimmt Anregungen für seine weitere Tätigkeit entgegen.

 

Das Ethik-Komitee

Das Ethik-Komitee soll das ethische Bewusstsein im Krankenhaus stärken, indem es ethische Fragestellungen bearbeitet und reflektiert. Es dient der Information, Orientierung und Beratung.

 

§ 1 Zweck

Zweck des Ethik-Komitees ist

  • das Bewusstsein für ethische Fragen im Friederikenstift zu stärken und dabei insbesondere Fortbildungsmöglichkeiten anzubieten und zu fördern.
  • Leitlinien für ethisches Handeln mit wiederkehrenden klinischen Problemsituationen zu formulieren und dem Vorstand zur Beschlussfassung vorzulegen.
  • für ethische Fallbesprechungen zur Verfügung zu stehen und bei Bedarf Moderation anzubieten. Erarbeitete Vorschläge haben helfenden und unterstützenden Charakter und sind als Empfehlungen zu verstehen. Die Entscheidungsbefugnis der verantwortlichen, zuständigen Personen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 2 Zusammensetzung

Jeder Mitarbeiter kann Personalvorschläge beim Ethik-Forum einreichen. Das Ethik-Forum erarbeitet daraus eine Liste von Mitgliedern für das Ethik-Komitee und reicht diese dem Vorstand ein. Dieser beruft die Mitglieder für eine Amtsperiode von 3 Jahren. Erneute Berufungen sind zulässig.

Das Ethik-Komitee setzt sich aus 15 Mitgliedern, die im Krankenhaus tätig sind, zusammen.

Davon sind jeweils fünf ärztliche und fünf pflegerische Mitglieder, die u. a. aus folgenden Bereichen kommen sollen:

  • konservative und operative Kliniken
  • Intensivmedizin und -pflege
  • Palliativmedizin
  • Gynäkologie

Des Weiteren sind vertreten

  • der Vorsteher

sowie jeweils ein Mitglied aus

  • Verwaltung
  • Seelsorge
  • Ehrenamtliche Mitarbeiter
  • Sozialdienst.

Die Mitglieder des Ethik-Komitees sollen

a)      Vertrauen und Rückhalt in ihren Bereichen haben

b)      Verschiedene Hierarchieebenen vertreten

c)      in ihrer Kompetenz und ihren zeitlichen Möglichkeiten bereit und in der Lage sein, die Aufgaben wahrzunehmen.

Das Ethik-Komitee kann eigenverantwortlich interne und externe Experten beratend hinzuziehen.

Jedes Mitglied kann seine Abberufung mit sofortiger Wirkung beantragen. Die fristlose Abberufung aus wichtigem Grunde bleibt vorbehalten. Hierüber entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Vorsitzenden des Ethik-Komitees.

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, muss der Vorsitzende des Ethik-Komitees die betreffende Fachabteilung anschreiben und Vorschläge für die Nachfolge erfragen. Der Vorschlag wird dem Ethik-Forum vorgelegt. Der Vorstand beruft auf Vorschlag des Ethik-Forums das neue Mitglied.

 

§ 3 Vorsitz des Ethik-Komitees

Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit für 3 Jahre. Der stellvertretende Vorsitzende nimmt bei Verhinderung des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahr.

Der Vorsitzende hat die Aufgabe, das Ethik-Komitee und das Ethik-Forum einzuberufen und die Sitzungen zu leiten.

 

§ 4 Verschwiegenheit / Vertraulichkeit

Für die Arbeit des Ethik-Komitees gilt strenge Verschwiegenheit und Vertraulichkeit. Dies bedeutet, dass Dritten keinerlei Informationen  über Anfragende, Grund der Anfrage und Arbeitsbereich bekannt werden dürfen.

 

§ 5 Arbeitsweise

Das Ethik-Komitee trifft sich alle 6 - 8 Wochen für ca. 1,5 bis 2 Stunden. Die Termine sollen möglichst für ein Jahr im voraus festgelegt werden.

Über die Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen und an die Mitglieder und den Vorstand zu verteilen. Die Protokollführung  erfolgt durch die Mitglieder in alphabetischer Reihenfolge.

Die Sitzungen des Ethik-Komitees sind grundsätzlich nicht öffentlich. Es können jedoch jederzeit Gäste oder Anfragende zugelassen werden, wenn und solange alle anwesenden Mitglieder des Ethik-Komitees sowie der Anfragende zustimmen. Die Abstimmung hierüber ist nicht öffentlich.

Ergehen Anfragen an das Ethik-Komitee als Plenum,  so wird dieses durch den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen, einberufen. In dringenden Fällen kann von der Einhaltung der Ladungsfrist abgesehen werden.

 

§ 6 Antragstellung / Beratung

Das Ethik-Komitee wird auf Antrag tätig. Jeder Mitarbeiter des Krankenhauses ist antragsberechtigt. Ebenso können sich Patienten oder deren Angehörige bei Bedarf an das Ethik-Komitee wenden.

Die Antragstellung erfolgt in der Regel schriftlich, mündliche Anträge  sind in begründeten Ausnahmen zulässig, jedoch für die Beratung im Ethik-Komitee durch das aufnehmende Mitglied schriftlich niederzulegen.

Anträge werden direkt oder über ein Mitglied des Ethik-Komitees an den Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung an den stellvertretenden Vorsitzenden gerichtet. Dieser hat einerseits zu klären, ob es sich um ein ethisches Problem handelt. Andererseits muss er prüfen, ob eine konkrete Fallberatung mit einer Gesprächsmoderation erforderlich ist oder ob es sich um eine Anfrage an das Ethik-Komitee als Ganzes handelt.

Es muss darauf geachtet werden, dass ethische Beratung und Beschwerdemanagement oder gar Disziplinarisches nicht miteinander vermischt werden.

Das Ergebnis der Beratung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt und die in der Entscheidungshilfe zusammengefassten Voten werden ihm erläutert.

Die Beratungsergebnisse des Ethik-Komitees haben empfehlenden Charakter. Sie entbinden die verantwortlich Handelnden nicht von ihrer individuellen Entscheidungspflicht und der damit zu übernehmenden Verantwortung.

In den Fällen, in denen von einigen Mitgliedern des Ethik-Komitees eine Gesprächsmoderation erfolgte, wird diese Tatsache dem Ethik-Komitee in seiner nächsten ordentlichen Sitzung zur Kenntnis gegeben.

 

§ 7 Leitlinien

Das Ethik-Komitee kann auf eigene Initiative, auf Anregung anderer Organe des Hauses oder einzelner Personen Vorschläge für ethisches Handeln als Leitlinien formulieren.

Die Leitlinien dienen als begründete Orientierung für die Urteilsbildung im konkreten Einzelfall medizinischer und pflegerischer Entscheidungen.

Die vom Ethik-Komitee erstellten Leitlinien bedürfen der Genehmigung des Vorstands.

 

§ 8 Fortbildungen

Das Ethik-Komitee regt Fortbildungen ethischen Inhalts an und schlägt der Geschäftsleitung entsprechende Veranstaltungen vor insbesondere zur Aufnahme in das innerbetriebliche Fortbildungsprogramm.

 

§ 9 Beschlüsse / Rechenschaft

Das Ethik-Komitee ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Es fasst seine Beschlüsse möglichst im Konsens.

Jedes Mitglied hat das Recht im Einzelfall wegen persönlicher Befangenheit nicht an einer Beratung und Beschlussfassung mitzuwirken.

Bei einer kurzfristig einberufenen Sitzung ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn mindestens sieben Mitglieder des Ethik-Komitees anwesend sind, wobei mindestens zwei ärztliche und zwei pflegerische Mitglieder vertreten sein müssen.

Das Ethik-Komitee legt dem Ethik-Forum und dem Vorstand einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit vor. Dieser ist in geeigneter Weise im Friederikenstift  bekannt zu machen.

 

§ 10 Genehmigung und Änderung der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung ist durch den Vorstand zu genehmigen.

Die Geschäftsordnung und die Präambel kann jederzeit durch Beschluss geändert werden. Es ist hierfür eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Auch diese Änderung bedarf der Genehmigung durch den Vorstand.

 

§ 11 Budget

Ist noch nicht geregelt.